AGB & Impressum

ALLGEMEINE VERKAUS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeine Bestimmungen

Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten unsere Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen, die nachstehend abgedruckt sind, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit unseres schriftlichen Einverständnisses. Unsere Angebote sind freibleibend.

II. Preise

1.  Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2.  Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
3.  Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1.  Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
2.  Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
3.  Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
4.  Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.

IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

1.  Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2.  Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

V. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen

1.  Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
2.  Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbunden Know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
3.  Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziffer 2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wen nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist er berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

VII. Mängelhaftung/Gewährleistung

1.  Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.
2.  Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
3.  Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.
4.  Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
5.  Bei Erstfertigung oder Änderungen von Formen, Werkzeugen oder Spritzgussteilen werden dem Besteller vor Beginn der Serienfertigung Muster zur Verfügung gestellt. Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer vom Besteller eine schriftliche Freigabe. Falls innerhalb von 3 Wochen ab Absendetag der Muster dem Lieferer keine schriftliche Stellungnahme vorliegt, wird angenommen, dass die Muster in Ordnung befunden wurden und der Lieferer  kann mit der Serienfertigung beginnen. Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung gemäß der Muster durchzuführen. Werden bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich und schriftlich Abmaßgrenzen (Toleranzen) vereinbart, schuldet der Lieferer jene Abmaßgrenzen, die je nach verwendeten Werkstoff und der Art des Werkstückes technisch möglich sind.

VIII. Schadenersatz und Produkthaftung

1.  Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
2.  Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel ‚Produkthaftung’ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

IX. Zahlungsbedingungen

1.  Falls nicht anderes vereinbart, ist der Kaufpreis binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt.
2.  Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Vertragspartner, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10 zu bezahlen.
3.  Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz  wegen Nichterfüllung zu verlangen.

X. Schutzrechte

1.  Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
2.  Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weiter gegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.
3.  Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an dritte natürliche oder juristische Personen übertragen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gmunden, Österreich. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Kontaktadresse:
Wagner Kunststofftechnik GmbH
Gewerbegebiet Süd 3
A – 4663 Laakirchen
Telefon: 0043 7613 32784
Telefax: 0043 7613 32784 DW 599

Kammerzugehörigkeit: Sektion Gewerbe
Firmenbuchnummer: FN 205998 p
Firmenbuchgericht: Landesgericht Wels
UmsatzsteuerID: ATU 51409907

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